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Wohnungsbauprämie

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wohnungsbauprämie stellt neben der Sonderabschreibung für denkmalgeschützte Immobilien und Wohnriester bei Eigennutzern die letzte direkte Unterstützung für den Erwerb selbst genutzten Wohnraums dar.
  • Grundsätzlich hat jeder Bürger in der Bundesrepublik ab dem 16. Lebensjahr Anspruch auf die Wohnungsbauprämie (WoP).
  • Voraussetzung ist allerdings, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Wer hat Anspruch auf Wohnungsbauprämie?

Grundsätzlich hat jeder Bürger in der Bundesrepublik ab dem 16. Lebensjahr Anspruch auf die Wohnungsbauprämie (WoP). Diese wird auf Spareinlagen auf Bausparverträge gewährt, allerdings nicht auf Verträge, die im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen bezuschusst werden. Voraussetzung ist allerdings, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

  • Das zu versteuernde Einkommen darf bei Alleinstehenden 35.000 Euro im Jahr, bei Verheirateten 70.000 Euro nicht übersteigen.
  • Gefördert werden pro Jahr maximal 700 Euro pro Person mit 10 Prozent.
  • Die maximale WoP beträgt somit 70,00 Euro pro Person.
  • Die Verwendung des geförderten Bausparvertrages muss wohnwirtschaftlich erfolgen. Ausnahme: wenn der Vertragsnehmer zum Abschluss des Bausparvertrages noch keine 27 Jahre alt war und der Vertrag sieben Jahre Bestand hat. Von dieser Regelung der prämienunschädlichen Verwendung kann jeder Bausparer nur einmal profitieren.

NEWS!   MEHR Wohnungsbauprämie ab 2021

Höhere Prämie – höhere begünstigte Einzahlungen – höhere Einkommensgrenzen

Ab 2021 erhalten Bausparer deutlich mehr Wohnungsbauprämie. Die Politik hat damit ein wichtiges Signal für die Wohneigentumsbildung gesetzt. Die Wohnungsbauprämie ist für viele Sparer der entscheidende Impuls für einen langfristigen Eigenkapitalaufbau. Für viele normalverdienende Menschen rückt damit der Traum von eigenen vier Wänden wieder in greifbare Nähe.

Verlust der Anspruchsvoraussetzung

Sparer müssen die Wohnungsbauprämie zurückzahlen, wenn

  • der Vertrag vor Ablauf von sieben Jahren aufgelöst wird.
  • die Verwendung nicht wohnwirtschaftlich erfolgt.
  • Ansprüche aus dem Bausparvertrag beliehen oder abgetreten werden.

Der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie geht jedoch nicht verloren, falls die Bausparsumme vorzeitig ausgezahlt und zum unmittelbaren Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum verwendet wird. Gleiches gilt auch für die Beleihung des Bausparguthabens. Die vorzeitige Verfügung ist auch möglich, wenn der Bausparer nach Abschluss des Vertrages mindestens ein Jahr arbeitslos ist. Darüber hinaus kann im Fall des Todes des Ehepartners oder dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit nach Abschluss des Vertrages prämienunschädlich über das Guthaben verfügt werden.

Prämienunschädlichkeit bei nicht-wohnwirtschaftlicher Verwendung

Neben der erwähnten Arbeitslosigkeit, Tod oder Erwerbsunfähigkeit räumt der Gesetzgeber noch eine weitere prämienunschädliche Verfügung ein, auch wenn das Guthaben nicht wohnwirtschaftlich verwendet wurde. Dieser Fall greift, wenn der Vertragsnehmer zum Abschluss des Bausparvertrages noch keine 27 Jahre alt war und der Vertrag sieben Jahre Bestand hatte. Von dieser Regelung der prämienunschädlichen Verwendung kann jeder Bausparer nur einmal profitieren.

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